Wien ist anders
23.06.2004
Rat bei Gestaltung (3)
Eigentlich müsste Wien in dieser Serie über Gestaltungsbeiräte in Österreich ausgespart werden, da die Bundeshauptstadt kein derartiges Gremium wie Salzburg (siehe FORUM 05/2004) oder Städte in Ober- und Niederösterreich (siehe FORUM 08/2004) eingesetzt hat. Allerdings begutachtet hier eine ehrenamtliche Kommission, deren Rechtsgrundlage bis in die dreißiger Jahre zurückreicht, vor allem Flächenwidmungs- und Bebauungspläne: der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung.
von Paul Raspotnig
Einen so genannten Fachbeirat für Stadtplanung sah die Wiener Bauordnung bereits in ihrer Stammverfassung von 1930 vor, deren entsprechende Bestimmung aber lange Zeit nicht in Geltung war und 1939 aufgehoben wurde. Der Wiener Fachbeirat für Stadtplanung wurde erst wieder 1947 ins Leben gerufen und durch die Bauordnungsnovelle von 1986 verändert bzw. erneuert. Im Rahmen der Bauordnungsnovelle von 1987 wurde sein Aufgabengebiet erweitert; Seither besteht der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung in seiner heutigen Form. In den gesetzlich festgelegten Wirkungsbereich des Fachbeirates fällt einerseits die Begutachtung der vom Magistrat (MA 21) ausgearbeiteten Entwürfe für alle Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie andererseits die Begutachtung einzelner Bauvorhaben über Ersuchen des Magistrates (MA 19). Dabei gilt als unumstößliche Voraussetzung, dass dieses Expertengremium ohne politische Beeinflussung agiert und seine Gutachten und Empfehlungen auf einer fachlichen Meinungsvielfalt basieren. Nur so ist gewährleistet, dass seine Fachmeinung als verbindlich angesehen werden kann, und zwar vor der jeweiligen politischen Entscheidung im Bereich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung durch den Gemeinderat. Bei der letzten Angelobung des Fachbeirates im März 2002 betonte Wiens Planungsstadtrat Rudolf Schicker: „Der Fachbeirat ist ein unverzichtbares Instrument, um Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsprojekte aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten verschiedener Fachrichtungen zu beleuchten.“
Mitglieder des Fachbeirates
Um interdisziplinären Fragestellungen im Bereich Stadtplanung und Stadtgestaltung gerecht zu werden, setzen sich die zwölf Mitglieder des Fachbeirates aus den verschiedensten Fachbereichen und Interessensvertretungen zusammen. Im Fachbeirat sind daher drei Architekten, ein Zivilingenieur für Bauwesen, ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, je ein Fachmann auf dem Gebiet der Raumplanung, des Denkmalwesens, der Stadtökologie oder Volkshygiene, des Verkehrswesens, der Grünraumplanung sowie ein Fachmann für Standortfragen und ein Fachmann für Sozialfragen vertreten. Die Nominierung der Mitglieder ist im § 3 der Wiener Bauordnung geregelt und obliegt der Technischen Universität Wien, der Universität für angewandte Kunst, der Akademie der bildenden Künste, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Bundesdenkmalamt, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der Wirtschaftskammer Wien. Die Fachbeiratsmitglieder, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, dürfen im Magistrat weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören. Bei der zuständigen Dienststelle des Magistrats (MA 21A) ist eine Geschäftsstelle eingerichtet; Eine umfassende Geschäftsordnung regelt den Wirkungsbereich, die Organe, die Konstituierung sowie die Art der Gutachten und Empfehlungen. Die Mitglieder des Fachbeirates werden vom Bürgermeister für drei Jahre bestellt und angelobt und tagen annähernd monatlich in nicht öffentlichen Sitzungen.
Planungsbegutachtung in Wien
Soviel zu den theoretischen Grundlagen; Doch wie erfolgt nun die eigentliche Begutachtung von Bauprojekten hinsichtlich gestalterischer Qualitäten und damit die allseits gewünschte Qualitätssicherung in der Bundeshauptstadt? Neben der Hauptaufgabe der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanbegutachtung stehen zu mittlerweile zirka 20 Prozent auch Bauprojekte auf der Tagesordnung des Fachbeirates. Der § 67 der Wiener Bauordnung verweist ein Projekt, das einen „maßgeblichen Einfluss auf das örtliche Stadtbild“ hat, an den Fachbeirat. Eine nähere Definition dieser Grundlage erfolgt innerhalb der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19), die im Auftrag der Baupolizei (MA 37) jährlich rund 8000 bis 9000 Gutachten erstellt. Dazu bestehen aber keine Satzungen – auch eine Projekt-Gruppeneinteilung nach Gebäudeflächen oder -kubaturen (wie in Salzburg oder Linz) existiert nicht –, sondern das Ermessen der amtlichen Gutachter entscheidet über eine Vorlage an den Fachbeirat. Sieben beamtete Architekten erledigen die Planungsbegutachtung, die in Zuständigkeitsbereiche nach Bezirken und Schutzzonen unterteilt ist, und stimmen in regelmäßigen internen Besprechungen diese Auswahl von bedeutenden oder komplexen Projekten ab. Vorgeschaltet sind meist auch übergeordnete Abstimmungsgespräche auf Abteilungsleiterebene in der „Gruppe Planung“ (MA 18, MA 19, MA 21A, MA 21B, MA 41) innerhalb der Stadtbaudirektion. In der Außenwahrnehmung erscheint dieser Entscheidungsprozess allerdings nicht ausreichend transparent und bietet daher immer wieder Anlass zur Kritik.
Aufgaben des Fachbeirates
In Summe erreichen jedoch verhältnismäßig wenige Hochbauprojekte des gesamten Wiener Baugeschehens den Fachbeirat, zumal ja Großprojekte über Wettbewerbsverfahren abgewickelt werden. Über diese sind die (Wiener) Mitglieder des Fachbeirates naturgemäß informiert, enthalten sich aber eines weiteren Urteils. Im Zuge der Weltkulturerbediskussion wurde auch dieser Themenbereich dem Fachbeirat zugewiesen, um nicht ein weiteres Gremium mit unterschiedlicher Zielsetzung und vielleicht gegensätzlichem Empfehlungscharakter zu schaffen. Wien hat sich bekanntlich einer modernen Architektur verschrieben und anlässlich des Haashaus-Neubaus in der Bauordnung eine „zeitgemäße Einordnung in das Stadtbild“ rechtlich ermöglicht. Dem Fachbeirat kommt daher weniger der Auftrag zahlreicher Einzelbegutachtungen als eher die Aufgabe zu, Grundsatzdiskussionen und -schlussfolgerungen über typologische und exemplarische Problemstellungen der Architekturgestaltung zu führen, die wiederum als Leitlinie für die amtliche Begutachtung dienen könnten. Ob das Gremium dieser Aufgabenvielfalt in seiner derzeitigen Konstitution gewachsen ist, bleibt zu beweisen. Zwar werden geringfügige Änderungen vor allem in der Geschäftsordnung in Angriff genommen – so z. B. eine Beschränkung der (ehrenamtlichen) Mitgliedschaft auf zwei Perioden –, eine umfassende Neuordnung der Planungsbegutachtung in Wien steht aber nicht an. Die Einsetzung von mehreren (politisch) unabhängigen Experten-Gremien, ob nur für Stadtentwicklung, für Flächenwidmung und Bebauung, für Schutzzonen bzw. Weltkulturerbe oder schließlich für die bloße Architekturbegutachtung, welche auch bezirksweise organisiert sein könnte, ist nicht eine verwaltungstechnische, sondern eine rein politische Entscheidung.
Grundstücksbeirat
Neben der amtlichen Begutachtung durch die MA 19 und den Fachbeirat befasst sich noch ein weiteres Begutachtungsgremium mit Gestaltungsfragen: Seit 1995 steht dem Wohnbaustadtrat bei der Vergabe von Wohnbauförderungsmitteln der so genannte Grundstücksbeirat zur Seite, der in monatlichen Sitzungen rund zehn bis 15 Wohnbauprojekten eine „Förderungsempfehlung“ erteilt, wenn diese planerische, ökonomische und ökologische Qualitäten aufweisen. Die Bestellung dieser zehn Mitglieder (und zehn Ersatzmitglieder) erfolgt auf drei Jahre auf Vorschlag des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds, bei welchem auch die Geschäftsstelle dieses Beirates eingerichtet ist. Derzeit bekleiden Architekten sowohl Vorsitz und beide Stellvertreterpositionen als auch einen Teil des Mitgliederpools und bilden auch eine teilweise Personalunion mit Jurymitgliedern bei Bauträgerwettbewerben, einem weiteren Qualitätssicherungsmodell der Wohnbauförderung. Ziel beider Instrumente ist die Hebung der Qualität von Wohnbauprojekten auf ein höchstmögliches Niveau und damit Koppelung von Architekturqualität an finanzielle Anreize. Die Frage, welches Versagen – ob das der finanziellen Förderung oder das durch die amtlichen Gestaltungsbegutachtung auf Grund einer Störung des Ortsbildes – der größere Dorn im Auge eines Projektbetreibers ist, ist wohl eine rhetorische.




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