Transparenz mit Überblick
Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) enthält verschiedene Veröffentlichungs- und Meldepflichten für Auftraggeber mit sehr unterschiedlichen Folgen bei Nichteinhaltung, die nicht leicht zu überblicken sind.
Der an dieser Stelle veröffentlichte Artikel „Transparenz bei öffentlichen Aufträgen“ vom 5. 3. 2019 hat, wie aus diversen Rückmeldungen zu schließen ist, teilweise zur Verwirrung geführt, sodass nochmals ein Überblick über die aus Sicht eines Unternehmers wesentlichen Bestimmungen erfolgt.
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass im Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz) im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie unten dargestellt bestehen, im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS) allerdings abweichende Regelungen. Der Artikel bezieht sich aber nur auf das BVergG.
Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Der Auftraggeber hat folgende Informationen zu veröffentlichen:
- Bekanntmachungen: Das sind Informationen über den Inhalt des Vergabeverfahrens, die entweder das Vergabeverfahren einleiten oder zur Berichtigung von Inhalten während des Vergabeverfahrens dienen.
Nur in Ausnahmefällen darf ein Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt werden (z. B. mit direkter Einladung von zumindest drei Bietern zur Angebotslegung beim nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder unter einem Auftragswert von 100.000 Euro netto auch durch Direktvergabe). Wenn eine verpflichtende Bekanntmachung unterlassen wird, droht bei rechtzeitiger Anfechtung (die Fristenregelungen sind zu kompliziert, um sie hier darzustellen) nach Zuschlagserteilung durch einen Unternehmer, der keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte, aber dennoch vom Auftrag erfahren hat (z. B. durch eine Bekanntgabe, siehe sogleich), die Nichtigerklärung des Vertrags.
- Bekanntgaben: Das sind Informationen über den erfolgten Auftrag (Zuschlagserteilung), mit Angabe z. B. des Auftragnehmers und der Auftragssumme. Alle Aufträge und Abschlüsse von Rahmenvereinbarungen ab 50.000 Euro netto (auch Abrufe aus Rahmenvereinbarungen) müssen bekanntgegeben werden (auch dann, wenn keine Bekanntmachung erfolgt ist). Für Auftraggeber im Bundesbereich gilt dies durchgehend (also auch bei Direktvergaben ab diesem Schwellenwert), für Auftraggeber im Landesbereich nur nach Vergabeverfahren im EU-Oberschwellenbereich.
Sämtliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben haben seit dem 1. 3. 2019 über eine zentrale Internetplattform zu erfolgen. Jeder kann diese Informationen auf https://ausschreibungen.usp.gv.at einsehen. Im EU-Oberschwellenbereich sind Bekanntmachungen und Bekanntgaben überdies (unverändert) im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Ergänzend gibt es auch Informationen auf den Websites vieler Auftraggeber über deren Ausschreibungen sowie verschiedene kostenpflichtige Informationsdienste mit erweiterten Suchmöglichkeiten und Zustellservice per E-Mail.
Die bis Ende Februar 2019 verpflichtenden Veröffentlichungsplattformen (z. B. Lieferanzeiger, Landesamtsblätter) müssen nicht mehr verwendet werden. Sie können aber ergänzend verwendet werden, wie der Auftraggeber grundsätzlich beliebig viele Informationen (ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmern) über beliebige zusätzliche Medien veröffentlichen darf, soweit er dadurch nicht bestimmte Unternehmer bzw. Teile des Marktes unsachlich bevorzugt oder diskriminiert.
Meldungen an die Baustellendatenbank
Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags bei Bauaufträgen über 100.000 Euro brutto sind vom Auftraggeber der Auftragnehmer und sämtliche Subunternehmer an die bei der BUAK eingerichtete Baustellendatenbank zu melden. Eine unterlassene Meldung unterliegt nach dem BVergG keiner Strafe.
Für den Auftragnehmer sind Name und Anschrift, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstands, Ort, Beginn und Dauer des Auftrags anzugeben, für Subunternehmer nur Name und Anschrift sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstands. Bei Mehrfachnennungen von Subunternehmern für den gleichen Leistungsteil im Angebot ist nur jeweils jener Subunternehmer zu melden, der die Leistung dann tatsächlich ausführen soll. Während der Ausführung nachträglich hinzukommende Subunternehmer sind auch unmittelbar zu melden.
Auf die Baustellendatenbank hat nicht jeder Zugriff. Sie dient der besseren Überprüfung insbesondere von Lohn- und Sozialdumping durch die BUAK, die Abgabenbehörden und die Krankenversicherungsträger. Auch die AUVA hat zum Zweck der Prävention von Arbeitsunfällen Einsicht in die Baustellendatenbank.
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